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Lohnbrennen


Beim Lohnbrennen bzw. Vereinfachten Lohnbrennen sind einige Dinge zu beachten, damit es zu keinen Problemen kommt.
Beim Lohnbrennen geht ein Brenner oder eine andere Person auf den Hof eines Brennereibesitzers und brennt dort das Kontingent oder ein Teil davon ab.

Der Kontingentsgeber darf in diesem Fall nicht im Abschnitt brennen.
Die Abfindungsanmeldung wird auf den Namen des Kontingentsgebers ausgefüllt und Lohnbrennen muss angekreuzt werden. Es kann die Kontoverbindung des Lohnbrenners bzw. Kontingentsnehmers angegeben werden. Er erhält das Geld dann direkt von der ZAB Stuttgart. Die Stoffe müssen als nicht selbstgewonnen angegeben werden, da das Obst für den Kontingentsgeber, der auf dem Brennschein steht, nicht selbstgewonnen ist.

Beim Vereinfachten Lohnbrennen entfällt der Transport der Maische. Beide Beteiligten müssen ein Brennrecht im gleichen Hauptzollamtgebiet besitzen. Der Kontingentsgeber darf nicht im Abschnitt brennen und muss 10 % des Jahreskontingentes selbst abbrennen. Der Kontingentsnehmer muss 95 % seines Kontingentes mit eigenen Obststoffen genutzt haben und darf dann maximal 540 Liter Alkohol zusätzlich zuhause brennen. Das Vereinfachte Lohnbrennen muss beim Hauptzollamt schriftlich beantragt werden, wenn die Vorraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Betriebe werden geprüft. Beim Kontingentsnehmer ob er genügend eigenes Obst hat und beim Kontingentsgeber ob er noch einen entsprechenden landwirtschaftlichen Betrieb mit der dazugehörenden Fläche bewirtschaftet.