Nachrichten

Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung verzögert sich noch.

Zu Beginn des Jahres 2002 wurde vom federführenden Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft ein Entwurf zur Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung (AGeV) vom 29. Januar 1998 vorgelegt, der bezüglich Spirituosen folgende Änderungen vorsieht:

- Zur Geschmacksabrundung soll künftig auch die Zuckerung von bestimmten Trester-, Hefe- und Topinamburbränden entsprechend der geltenden Regelung für Obstbrände zulässig sein, d.h. maximal 10 g/Liter Fertigware für Brände mit einer Gattungsbezeichnung, Zuckerungsverbot weiterhin für Brände mit einer geografischen Angabe.

- Für bestimmte Kornbrände mit einer engeren geographischen Angabe (Gebietskornbrände) sollen spezifische Anforderungen (u.a. vollständige Herstellung im geografischen Gebiet) festgelegt werden.

Die für nichtkonforme Obstbrände mit einer geografischen Angabe geltende Übergangsfrist, die präzisiert werden soll, soll auf nicht-konforme Gebietskornbrände übertragen werden.

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft bemüht sich darum, dass die Änderungsverordnung spätestens zum 1.Oktober 2003 und damit zeitgleich zum Brennereiwirtschaftsjahr 2003/04 in Kraft tritt.

Festzuhalten bleibt, dass in Deutschland die Zuckerung von Trester-, Hefe- und Topinamburbrände somit weiterhin verboten sind.