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Auszahlung von Umsatzsteuer auf Branntweinübernahmegeld an Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer.

Mit Wirkung vom 01.01.2004 sind die Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStg) für den Vorsteuerabzug neue gefasst worden. Danach muss in jedem Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistungen abgerechnet wird, zum Zwecke des Vorsteuerabzugs auch die vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten sein.

Diese Angabe ist erforderlich, damit die Bundesmonopolverwaltung im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärung die an Sie gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann.
Die dadurch entstehende Umsatzsteuererstattung dient neben dem Zuschuss aus dem Bundeshaushalt zur Finanzierung der Branntweinübernahmegeldzahlungen an die Brennereiwirtschaft durch die Bundesmonopolverwaltung.

Umsatzsteuer auf Branntweinübernahmegeld steht Ihnen nur dann zu, wenn Ihr Branntweinumsatz nach den allgemeinen Vorschriften des UStG oder nach § 24 UStg versteuert wird oder die auf den Umsatz von alkoholischen Flüssigkeiten entfallende Umsatzsteuer gemäß Abschnitt 268 der Umsatzsteuer-Richtlinien aus Vereinfachungsgründen nicht erhoben wird (Umsätze von nicht mehr als 1200 Euro im Kalenderjahr).

Liegen diese Vorraussetzungen bei Ihnen vor und beanspruchen Sie durch Ankreuzen des entsprechenden Felds in der Abfindungsanmeldung die Umsatzsteuerzahlung auf Branntweinübernahmegeld, so ist es notwendig,
ab 01. Oktober 2004 in jeder Abfindungsmeldung auch Ihre Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Indentifikationsnummer
in das Feld "Sonstige Anträge und Angaben, Telefonnummer" einzutragen.
Fehlt diese Angabe, kann zunächst keine Umsatzsteuer auf das Branntweinübernahmegeld vergütet werden.

Die nachträgliche Auszahlung der Umsatzsteuer können Sie bei

HZA Stuttgart
Zentralstelle Verbrauchsteuern Abfindungsbrennen
Hackstr. 83
70190 Stuttgart
Postfach 13 11 65
70171 Stuttgart
Tel. (0 711) 9 22-23 57
Fax (0 711) 9 22-23 74

schriftlich mit folgenden Angaben beantragen.

> Name und genaue Anschrift des Antragstellers
> Brennerei oder Stoffbesitzernummer
> Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer
> Nummer/n der betroffenen Brenngenehmigung/en

Der Antrag ist unter Angabe des Datums vom Antragsteller zu unterschreiben.