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Abfindungsanmeldungen, Umsatzsteuer

Ab 1.10.2004 werden von der ZAB nur noch die neuen, seit 1.10.2003 gültigen Abfindungsanmeldungen akzeptiert.


Umsatzsteuer auf Branntweinübernahmegeld steht Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer nur zu, wenn der Branntweinumsatz nach den allgemeinen Vorschriften des USTG oder nach § 24 USTG versteuert wird oder die auf den Umsatz von alkoholischen Flüssigkeiten entfallene Umsatzsteuer gemäß Abschnitt 268 der Umsatzsteuer-Richtlinien aus Vereinfachungsgründen nicht erhoben wird (Umsätze von nicht mehr als 1.200€ im Kalenderjahr).
Liegen diese Voraussetzungen vor muss zu dem Kreuzchen "Die Lieferung unterliegt der Mehrwertsteuer" auch die Steuernummer in dem Feld "Sonstige Anträge und Angaben, Telefonnummer" eingetragen werden.