Online-Anmeldung Zoll-Portal
Verpflichtung zur Nutzung des Zoll-Portals
Die Nutzung des Zoll-Portals wird ab 1. Januar 2027 für eine Vielzahl von Formularen und für die restlichen Formulare ab dem 1. Januar 2028 im Bereich der Alkoholsteuer, Alkopopsteuer, Biersteuer, Kaffeesteuer, Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer, Tabaksteuer und Wein verpflichtend. Wann die Onlineverpflichtung für die einzelnen Formulare eintreten wird, können Sie der Anlageentnehmen.
Grundlage ist § 3 Absatz 4 der Verbrauch- und Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung. Ab dem 1. Januar 2027 bzw. dem 1. Januar 2028 stehen die betroffenen Formulare nicht mehr auf www.zoll.deund im Formularmanagementsystem der Bundesfinanzverwaltung (www.formulare-bfinv.de) zur Verfügung.
Dies betrifft auch die Abfindungsanmeldungen unserer Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer. Ab dem 1. Januar 2027 können Abfindungsanmeldungen der Abfindungsbrenner Formular Nummer 1219 (Abfindungsanmeldung mehlige Stoffe); 1220 Abfindungsanmeldung nicht mehlige Stoffe und 1221 Abfindungsanmeldung Stoffbesitzer nur noch Online über das Zoll-Portal beantragt werden.
Um Ihnen den Übergang zur Online-Anmeldung zu erleichtern, haben wir Ihnen zwei Leitfaden erstellt. Diese werden laufend angepasst und haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Grundlage für die Nutzung des Zoll-Portals ist die Beantragung einer Zertifikationsdatei im Elster-Portal der Finanzbehörden.
Daher stellen wir Ihnen einen Leitfaden zur Beantragung des Elster-Zertifikates sowie zur Nutzung des Zoll-Portals zu Verfügung.
Zum jetzigen Stand ist noch nicht geklärt ob es noch eine Übergangsfrist gibt.(Stand03.12.2025)